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   BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97   

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BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 (https://dejure.org/1998,1101)
BAG, Entscheidung vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 (https://dejure.org/1998,1101)
BAG, Entscheidung vom 08. September 1998 - 9 AZR 255/97 (https://dejure.org/1998,1101)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebungsvertrag - Anrechnung der Abfindung - Arbeitslosigkeit - Leistungen Dritter - Teil des Nettogehalts - Steuerliche Nachteile - Ausgleich durch den Arbeitgeber - Steuerfreies Arbeitslosengeld - Frühpensionierung - Steuerprogression

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Frühpensionierung - Zusage von 90% des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

  • archive.org
  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 2; ; EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1a
    Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1a
    Frühpensionierung: Zusage der Aufstockung der Arbeitslosenbezüge und vergleichbarer Bezüge auf 90% des letzten Nettoentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 769
  • BB 1999, 1066
  • DB 1999, 1459
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.1996 - 9 Sa 838/96

    Aufhebungsvereinbarung; Netto-Abfindungszahlung; Dauer der Arbeitslosigkeit;

    Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 838/96 -.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1996 - 9 Sa 838/96 - wird zurückgewiesen.

  • BVerfG, 24.04.1995 - 1 BvR 231/89

    Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes

    Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG Nichtannahmebeschluß vom 24. April 1995 - 1 BvR 231/89 - NJW 1996, 449).
  • BAG, 29.09.1958 - 2 AZR 324/57

    Zulassung der Revision - Endurteil - Vorangegangenes Grundurteil - Nachprüfung

    Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
    Seine Auslegung unterliegt deshalb der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953).
  • BFH, 29.04.1992 - I R 102/91

    Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

    Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
    In beiden Fällen wird eine sog. Schattenveranlagung durchgeführt, d.h., die Veranlagung erfolgt ausschließlich mit den steuerpflichtigen Einkünften, allerdings nach der prozentualen Steuerbelastung , die sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergibt (BFHE 135, 526; 168, 157).
  • BFH, 28.04.1982 - I R 151/78

    Abfindung - Rechte aus langfristigen Pachtverträgen - Einkünfte aus Nutzung

    Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
    In beiden Fällen wird eine sog. Schattenveranlagung durchgeführt, d.h., die Veranlagung erfolgt ausschließlich mit den steuerpflichtigen Einkünften, allerdings nach der prozentualen Steuerbelastung , die sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergibt (BFHE 135, 526; 168, 157).
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, der auf einem Formblatt abgeschlossen wurde und deshalb als typische Vereinbarung auch vom Revisionsgericht ohne Einschränkung ausgelegt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. nur Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 18).

    Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

    Die Auslegung einer derartigen typischen Vereinbarung ist vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüfbar (st. Rspr., vgl. nur Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; ArbGV/Düwell § 73 Rn. 18).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Da der von der Beklagten verwandte Vordruck eine typische Vereinbarung enthält, kann der Senat die Auslegung in vollem Umfange überprüfen (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).

    Dieser wirkt sich erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung aus (zur Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO; BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358).

    Dort hat der Senat erkannt, daß eine Nettovereinbarung für Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls keine Freistellung von steuerlichen Mehrbelastungen beinhaltet (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).

  • BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 100/02

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Übergangsgeld

    Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).

    Die Beklagte lehnte diese Erstattung mit der Begründung ab, auf Grund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - (AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32) habe man im laufenden Jahr die bisherige Verfahrensweise geändert.

    In dieser Entscheidung (Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32) hat der Senat für eine Zusage, das Arbeitslosengeld bis zu 90 % des früheren Nettoentgelts aufzustocken, die Übernahme einer Ausgleichspflicht des Arbeitgebers für progressionsbedingte Steuernachteile verneint.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.06.2003 - 8 Sa 686/02

    Ausgleich von Steuernachteilen bei arbeitsvertraglicher Zusage eines Zuschusses

    Mit diesem Inhalt entspricht die Vereinbarung insoweit der Sachlage, die der Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 (9 AZR 255/97 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn; bestätigt für Altersteilzeitverträge durch BAG vom 25.06.2002 - 9 AZR 155/01, BB 2002, 2605; BAG vom 01.10.2002 - 9 AZR 2098/01, n.v.; BAG vom 18.03.2003 - 9 AZR 61/02, n.v.) zugrunde lag ("90 % des letzten Nettogehalts").

    Diese lässt sich erst durch die für Kurzarbeitergeldempfänger nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwingend vorgeschriebene Antragsveranlagung ermitteln (BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 955/97, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn).

    Der Kläger beruft sich darauf, dass in seinem Fall entscheidende Unterschiede zu dem Sachverhalt bestünden, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.1998 (9 AZR 255/97, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn) zugrunde lag.

    Diese ist nur anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BAG vom 08.09.1998, aaO).

  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01

    Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung

    Es handelt sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte mit identischem Inhalt für eine Vielzahl ihrer Arbeitnehmer angewendet hat (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280).

    c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einem vergleichbaren Fall eines Aufhebungsvertrages (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).

  • LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01

    Nettolohnabrede

    Auch eine Nettolohnabrede setzt voraus, dass ein Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Steuern vom Bruttoentgelt einzubehalten und abzuführen hätte, zu deren Tragung er sich aber im Innenverhältnis verpflichtet hat (BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 - AP Nr. 10 zu § 619 BGB Nettolohn unter ll/ 1 c bb).

    Die bloße Erklärung, dass eine Zahlung "steuerfrei" gewährt werde (BA G, Urteil vom 18.01.1974, a.a.O., unter ll) oder die Zusage einer Zahlung zur Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes eines Nettogehalts reicht dafür nicht aus (BAG, Urteil vom 08.09.1998, a.a.O., unter 111 1 c).

  • LAG Bremen, 22.03.2001 - 4 Sa 255/00

    Altersteilzeitvertrag; Erstattung steuerlicher Nachteile aufgrund eines durch den

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  • LAG München, 05.04.2006 - 10 Sa 1000/05

    Altersversorgung, betriebliche - Anforderungen für Zusage einer beamtenähnlichen

    Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten noch Unklarheiten verblieben (vgl. BAG vom 19.12.2000 - 3 AZR 174/00 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG "Wartezeit"; BAG vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB "Nettolohn").
  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression

    Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Nettobetrag, so heißt das nichts anderes, als daß vom Bruttoentgelt die vom Arbeitgeber üblicherweise abzuführenden Beträge abzuziehen sind und der Anspruch des Arbeitnehmers sich auf den danach geschuldeten Auszahlungsbetrag richtet (vgl. Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - nv.; 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
  • LAG Hamm, 04.10.2005 - 6 Sa 2398/04

    Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei

  • LAG Hessen, 07.07.1999 - 8 Sa 698/98

    Ausgleich von Steuern durch Arbeitgeber gemäß Aufhebungsvertrag;

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99

    Auslegung einer vertraglichen Schriftformklausel

  • LAG Hessen, 21.02.2006 - 8 Sa 743/05

    Abfindung - Nettolohnzusage - Sozialplanleistungen

  • LAG Hessen, 23.01.2001 - 7 Sa 902/00

    Altersteilzeit: Nachteilsausgleich durch Arbeitgeber

  • LAG Hessen, 26.06.2007 - 13 Sa 1977/06

    Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Progressionsvorbehalt

  • LAG Köln, 05.03.2007 - 14 Sa 1257/06

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

  • LAG Köln, 27.09.2007 - 5 Sa 320/07

    Frühpensionierung, Besitzstand

  • LAG Hamm, 25.07.2000 - 7 Sa 879/00

    Streitigkeit über die Höhe von Aufstockungsbeiträgen; Schließung einer

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